Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 383b
§ 383b – Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder normal normal entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrig handelt, wer falsche Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden übermittelt.
- Dies gilt sowohl für vorsätzliches als auch für leichtfertiges Handeln.
- Auch das Unterlassen der sofortigen Mitteilung über den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht ist ordnungswidrig.
- Die Regelungen beziehen sich auf § 80a Absatz 1 des Gesetzes.
- Bei Verstößen kann eine Geldbuße von bis zu zehntausend Euro verhängt werden.